Ein Kontakt mit der GEMA ist im Vorfeld musikalisch unterlegter Werbung empfehlenswert
Bei jeglicher auditiver Unternehmenspräsentation in einem öffentlichen Rahmen kommt zunächst die Berücksichtigung der Ansprüche der "Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte" – kurz GEMA – ins Spiel. Sie ist nun einmal per Gesetz zuständig für den Schutz und die Wahrung der Urheberrechte von Komponisten, aber auch ausführenden Künstlern an ihren Werken. Unbekümmertes "Ausschlachten" populärer Musikwerke ist somit eine Todsünde und kann im Nachhinein immens teuer werden. Um rechtlichen Konflikten – etwa bei der Kreation von Werbe-Jingles für Rundfunk und Fernsehen, aber auch musikalisch unterlegten Messe-Präsentationen oder unternehmensspezifisch geprägten gesellschaftlichen Ereignissen – vorzubeugen, ist im Regelfall auch bei der Nutzung gemafreier Musik ein vorheriger Kontakt mit dieser Institution anzuraten.
Selbst Neuarrangements gemafreier Musikwerke sind oft lizenz- und gebührenpflichtig
Tatsächlich lässt das deutsche Urheberrecht zwar manche Freiheit in der Nutzung von Musik. So ist der Schutz des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers automatisch erloschen – oder es gibt gar keinen Schutz, weil etwa alte Volksweisen aus einer anonymen Quelle über Generationen hinweg einfach weitergereicht wurden. Hat aber ein zeitgenössischer Interpret oder Komponist solche an sich gemafreie Musik zu einem eigenständigen, neuen Werk umarrangiert, kommen nun dessen Schutzrechte ins Spiel, die gleichfalls der Lizenzierung durch die GEMA bedürfen.
Hobbykünstler, Newcomer-Bands und Freizeit-Komponisten stellen ein beachtenswertes Potenzial dar
Bisweilen nutzen bis dato unbekannte Bands, Komponisten oder Arrangeure liebend gerne die Chance, Musik für auditive Unternehmenspräsentationen völlig kostenfrei zu kreieren. Denn für sie kann die bloße Erwähnung ihres Namens im Zusammenhang mit optimaler Kundenresonanz auf ihre Musik eine dauerhafte werbliche Plattform werden, die ihnen einen breiteren Bekanntheitsgrad beschert. Nicht selten hat sich für Künstler so ein "Sprungbrett" als positive Ausgangsposition für eine lukrative weitere Karriere erwiesen. Derlei Kontakte sind daher für jedes Unternehmen sinnvoll. Um Rechtssicherheit bei der Nutzung der Musik solcher ausübender Künstler zu erlangen, ist lediglich eine beidseitig per rechtsgültiger Unterschrift akzeptierte Vereinbarung erforderlich, die in ihren Bedingungen ganz nach den jeweiligen Vorstellungen der Vertragsparteien variiert werden darf.
Im Internet tummelt sich eine Unmenge Shops mit gemafreier Musik – auch hier lohnt die Umschau
Darüber hinaus haben inzwischen sogar Fernsehanstalten und Radiosender mit ihren gigantischen Userquoten das breite Spektrum von spezifizierten Internet-Vertreibern entdeckt, die gemafreie Musik für alle denkbaren Einsatzzwecke vorhalten. Denn selbst für sie würden fortlaufende GEMA-Tantiemenforderungen sonst zu teuer. Für Klein- und Mittelstandsunternehmen, die auditive Präsentationen als dauerhaften Bestandteil in ihre Werbekampagnen einfließen lassen wollen, können solche Online-Stores zu einer wahren "Goldgrube" werden. Denn eine gelungene auditive Unternehmensdarstellung, die sich als "Ohrwurm" beim Kunden etabliert, wirft durchschnittlich werbende Konkurrenz mithin weit zurück. Allerdings ist vor einem Kauf in jedem Shop, der angeblich gemafreie Musik anbietet, natürlich mit Sorgfalt zu prüfen, inwieweit die Lizenzbedingungen keine rechtlichen "Haken" aufweisen. Die jeweils zuständige Generaldirektion der GEMA bleibt im Zweifelsfall immer Ansprechpartner, falls Lizenzklauseln undurchsichtig oder zweifelhaft erscheinen. Signalisiert sie eine Ablehnung, sollte lieber ein anderer Anbieter gemafreier Musik gesucht werden.